Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 2 UF 114/09
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 12 |
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.05.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist (§§ 114 S. 1, 119 I ZPO).
Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel selbst nicht eingelegt hat, kommt für sie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein zur Rechtsverteidigung in Betracht.
Sollte die Antragsgegnerin der Beschwerde nicht ausdrücklich als Beschwerdegegnerin entgegentreten, könnte darüber hinaus im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 12 FGG unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung auf andere Weise beabsichtigt wäre.
Diese Voraussetzungen lassen sich im Rahmen eines durch einen Versorgungsträger betriebenen Beschwerdeverfahrens jedoch dann nicht bejahen, wenn sich die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren auf irgend eine andere Art fördert (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, 1755; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1092; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 119, Rdnr. 57).
Da die Antragsgegnerin dem Begehren der Wehrbereichsverwaltung West nicht entgegentritt, nimmt sie die Stellung einer Rechtsmittelgegnerin nicht ein. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise sie das Beschwerdeverfahren fördern möchte.
Sie nimmt lediglich eine verfahrensbegleitende Stellung ohne eigene Antragstellung wahr.
Unter diesen Umständen kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.